Landesregierungsbeschluss vom 18. Dezember 2001
NÖ Heizkostenzuschuss 2001/2002
1.
Allgemeines
1.1.
Die NÖ
Landesregierung hat am 18. Dezember 2001 beschlossen, einen einmaligen
Heizkostenzuschuss für die Heizperiode 2001/2002 für sozial bedürftige NÖ Bürger-Innen
zu gewähren.
1.2.
Mit
der Vollziehung der Förderungsmaßnahme wird die Abteilung Allgemeine Förderung
F3 betraut.
2.
Personenkreis
Gefördert
werden Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft bzw. EWR-BürgerInnen,
die den Hauptwohnsitz in einer NÖ Gemeinde haben und folgenden Personenkreisen
angehören:
2.1.
AusgleichszulagenbezieherInnen
2.2.
BezieherInnen einer Mindestpension nach § 293 ASVG
2.3.
BezieherInnen einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, die als arbeits-
suchend gemeldet sind und deren Arbeitslosengeld/Notstandshilfe unter dem
jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz liegt.
2.5.
Sonstige EinkommensbezieherInnen, deren Familieneinkommen unter dem
jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz liegt.
3.
Von der Förderung ausgenommen sind
3.1.
Personen, die keinen eigenen Haushalt führen.
3.2.
BezieherInnen von Sozialhilfe (Anspruch auf Raumheizungszuschuss).
3.3.
Personen, die in Heimen auf Kosten eines Sozialhilfeträgers untergebracht sind.
3.4.
Personen, die einen privatrechtlichen Anspruch auf Beheizung der Wohnung
bzw. Beistellung von Brennmaterial besitzen (Ausgedinge, Pachtverträge,
De-
putate usw. ) und diese Leistungen auch tatsächlich erhalten.
4.
Einkommen
4.1.
Für das anrechenbare Einkommen werden alle Einkünfte des im gemeinsamen
te/in) oder derjenigen Person, die mit dem Antragsteller in einer in
wirtschaft-
licher Hinsicht einer Ehe oder Lebensgemeinschaft gleich zu stellenden
Wohngemeinschaft lebt, heran gezogen, wobei für Einkünfte aus
der Land- und Forstwirtschaft als Monatsbetrag 4,16% des Einheitswertes
be-
rechnet werden.
4.2.
Einkommensgrenze ist
4.2.1.
der Richtsatz für Ausgleichszulage (§ 293 ASVG), der
für Ehepaare und Lebensgemeinschaften
€ 900,13,
für Alleinstehende €
630,92 und zuzüglich
für jedes Kind €
67,15 beträgt.
4.2.2.
ein gewichtetes Pro-Kopf-Einkommen unter €
580,-- für BezieherInnen der
NÖ Familienhilfe (siehe Pkt. 7).
5.
Anrechenfreies Einkommen
5.1.
Einkommen aller übrigen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienan-
gehörigen
5.2.
Familienbeihilfen, Schüler- oder Studienbeihilfen
5.3.
Kinderzuschüsse nach den Sozialversicherungsgesetzen
5.4.
Ausgedingsleistungen außer Brennmaterial und Wohnraumbeheizung
5.5.
Einkünfte wegen des besonderen körperlichen Zustandes des Antragstellers
(Pflegegeld, Blindenbeihilfe usw. )
6.
Anträge
6.1.
Antragsformulare sind beim Amt der NÖ Landesregierung ( Abteilung Allge-
meine Förderung F3 oder Materialamt), bei den Bezirkshauptmannschaften
und
den NÖ Gemeinden erhältlich.
6.2.
Der Antrag kann bis spätestens 31. Mai 2002 samt den erforderlichen Nach-
weisen bei der Gemeinde, in welcher der Antragsteller den Hauptwohnsitz
hat,
gestellt werden.
bestätigen.
6.4.
Bis spätestens 21. Juni 2002 hat die Gemeinde eine Sammelliste der Antrag-
steller auf den Heizkostenzuschuss an das Amt der NÖ Landesregierung,
Ab-
teilung Allgemeine Förderung F3, zu übermitteln. Die Sammelliste hat
Vorname,
Familienname, Sozialversicherungsnummer, Anschrift, Kontoverbindung
(Bankleitzahl, Kontonummer) und den Personenkreis (Ausgleichszulagen-,
Karenzgeld-, Kinderbetreuungsgeld- oder FamilienhilfebezieherInnen usw.)
zu
enthalten. Die Übermittlung erfolgt per E-Mail mittels einer von der
Abteilung
Allgemeine Förderung F3 zur Verfügung gestellten Excel-Tabelle oder für
jene
Gemeinden, die über keine E-Mail-Möglichkeit verfügen, über Diskette.
Die Antragsformulare sind für allfällige Überprüfungen im Gemeindeamt
aufzubewahren.
7.
Nachweise
Alle geeigneten Nachweise für den Bezug von Ausgleichszulage (zB
Pensionsbe-
scheid oder Pensionsabschnitt), für den Bezug
von Arbeitslosengeld oder Not-
standshilfe (zB Mitteilung über den
Leistungsanspruch des Arbeitsmarktservice),
für den Bezug von Karenz- oder
Kinderbetreuungsgeld (zB Mitteilung des Sozial-
versicherungsträgers) oder den Bezug der NÖ
Familienhilfe (Vorlage des Bewilli-
gungsschreibens der Abteilung Allgemeine Förderung
F3 oder eines entsprechen-
den Kontoauszuges).
8. Höhe
der Förderung
Der Heizkostenzuschuss des Landes NÖ beträgt
€ 40,--.
In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann die Abteilung
Allgemeine
Förderung F3 Ausnahmen genehmigen.
Im Falle des Vorliegens mehrerer Anknüpfungspunkte (zB
Familienhilfenbezieher
und Bezieher von Arbeitslosengeld) ist die Förderung nur einmal
zu gewähren
und gemäß Punkt 6.4. je nach tatsächlicher Anknüpfung nur einmal zu
melden.
11.
Rechtsanspruch
Auf die Gewährung des NÖ Heizkostenzuschusses besteht kein
Rechtsanspruch.
1. Vor dem Rücksenden der Diskette an das Amt der NÖ Landesregierung, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten bis spätestens 21. Juni 2002 (eine Zwischenmeldung zum 31. März 2002 ist möglich) bitte unbedingt Daten auf einer Sicherungsdiskette speichern.
2. Einkommen (Punkt 4 der Richtlinien)
2.1. Bei den Beziehern einer Ausgleichszulage (§ 293 ASVG) und bei den Beziehern der NÖ Familienhilfe erfolgte die Einkommensprüfung bereits durch andere Stellen. Daher muss von der Gemeinde das Einkommen nicht noch einmal geprüft werden, es ist lediglich der Bezug nachzuweisen (z. B. durch Vorlage des Pensionsbescheides bzw. des Bewilligungsschreibens der NÖ Familienhilfe oder durch Vorweis eines Kontoauszuges).
2.2. Das Einkommen muss hingegen geprüft werden bei
·
Arbeitslosengeld- und NotstandshilfebezieherInnen
·
Karenzgeld-, Teilzeitbeihilfen- und
KinderbetreuungsgeldbezieherInnen.
2.3 Als anrechenbares Einkommen gelten alle Einkünfte
· des im gemeinsamen Haushalt lebenden Antragstellers und seines Ehepartners (Lebensgefährten/in)
· des Antragstellers und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Person, wenn die Haushaltsführung in wirtschaftlicher Hinsicht einer Ehe oder Lebensgemeinschaft gleichzustellen ist (Beispiele: Alleinstehender erwachsener, erwerbstätiger Sohn lebt mit seiner Mutter, die Mindestpensionistin ist, im gemeinsamen Haushalt; oder eine erwachsene, erwerbstätige Frau lebt mit ihrer Tante im gemeinsamen Haushalt; siehe Punkt 4.1. der Richtlinien).
2.4. Nicht zum Einkommen zählen das Einkommen weiterer im Haushalt lebender Familien-
mitglieder sowie die Familienbeihilfe, Schüler- oder Studienbeihilfen, Kinderzuschüsse
nach den Sozialversicherungsgesetzen, Ausgedingsleistungen (außer Brennmaterial und
Wohnraumheizung), Pflegegelder, Kriegsopfer- oder Versehrtenpensionen
(Punkt 5 der Richtlinien).
2.5. Bruttoeinkommensgrenze ist der Richtsatz für die Ausgleichszulage (§ 293 ASVG), der
für Alleinstehende € 630,92, für Ehepaare € 900,13, zuzüglich € 67,15 für jedes
Kind, beträgt (Punkt 4.2. der Richtlinien).
Tabelle zur Prüfung der Einkommenshöchstgrenze (Brutto)
|
Alleinstehend |
€ 630,92 |
|
Alleinstehend, 1 Kind |
€ 698,07 |
|
Alleinstehend, 2 Kinder |
€ 765,22 |
|
Alleinstehend, 3 Kinder * |
€ 832,37 |
|
Ehepaar, Lebensgefährten |
€ 900,13 |
|
Paar, 1 Kind |
€ 967,28 |
|
Paar, 2 Kinder |
€ 1034,43 |
|
Paar, 3 Kinder * |
€ 1101,58 |
* Für jedes weitere Kind ist ein Betrag von € 67,15
hinzuzurechnen.
2.6. Die Förderung ist für jeden Haushalt nur einmal möglich (auch wenn mehrere Anknüpfungspunkte, wie Arbeitslosengeldbezug und NÖ Familienhilfe, vorliegen).
3. Da die Förderung ausschließlich über elektronische Datenverarbeitung abgewickelt und angewiesen wird, ist das vollständige Ausfüllen der Sammelliste, insbesondere die Sozialversicherungsnummer und die Angabe über den Personenkreis gemäß Punkt 6.4. der Richtlinien (in Sammelliste als „Code“ bezeichnet) und die Angabe der Gemeindenummer in jeder Zeile unbedingt notwendig. Jeglicher Schriftverkehr auf Papier (z. B.: Rückmeldung der Daten per Fax usw.) ist aus administrativen Gründen daher nicht möglich.
Gemeinde Heiligenkreuz F3-A-9547 ANTRAG auf Gewährung des NÖ
Heizkostenzuschusses 2001/2002 Frau/Herr
.........................................................................................
SVNr. ........................................ PLZ,
Ort ..........................................................Straße/Nr.
................................................................... Tel.Nr.
.............................................. beantragt
die Gewährung des „NÖ Heizkostenzuschusses 2001/2002“ und macht zu
ihren/seinen persönlichen Verhältnissen folgende Angaben: 1.
Dem gemeinsamen Haushalt gehören noch folgende Personen an: 2.
Art und Höhe der monatlichen Einkünfte (Bruttobetrag) 3.
Ich
nehme die Förderungsrichtlinien zur Kenntnis und verpflichte mich, den NÖ
Heizkostenzuschuss Bitte von der
Hauptwohnsitzgemeinde auszufüllen: Die
Angaben wurden überprüft und entsprechen den Tatsachen. Die
Voraussetzungen zur Gewährung des NÖ Heizkostenzuschusses liegen vor:
ja O
nein O
* Die
Gemeinde nimmt zur Kenntnis, dass ·
die Sammelliste bis spätestens
21. Juni 2002 bei der Abteilung F3 eingelangt sein muss (per e-mail
od. Diskette) und stimmt zu, dass sie gem. § 10 Datenschutzgesetz 2000
als Dienstleister auftritt; ·
die Antragsformulare für allfällige
Überprüfungen aufzubewahren sind. ................................................
Amtssiegel
..................................................
Datum
Unterschrift
*Zutreffendes bitte ankreuzen
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