AlleHundehalterInnen,dieimGemeindegebieteinenHundhaltenmüssendies innerhalbeinesMonatsamGemeindeamtmelden.NeugeboreneHundesind bis spätestens nach Ablauf des dritten Lebensmonates zu melden.JederangemeldeteHundbekommteineErkennungsmarke,dievomHund getragenwerdenmuss.WurdeeinHundverkauft,istergestorbenoder entlaufen,mussdiesgemeldetwerden.GemäßTierschutzgesetzmussjederim BundesgebietgehalteneHundvomTierarztmiteinerChipnummer kennzeichnet werden.DieEinhebungderHundeabgabeistgesetzlichvorgeschriebenundimNÖHundeabgabegesetz1979,LGBl.3702i.d.geltendenFassung, geregelt.
Führen von Hunden (§ 8 NÖ Hundehaltegesetz, LGBl. 4001)
DerHundehalteroderdieHundehalterindarfdenHundnursolchenPersonenzumFührenoderVerwahrenüberlassen,diediedafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.AnöffentlichenOrtenimOrtsbereich(z.B.:Siedlungsgebiete,Schulen,Kinderbetreuungseinrichtungen,Stiegenhäusern)giltLeinen- oder Maulkorbpflicht (Hundehaltegesetz, § 8, Abs. 3).Im freien Gelände kommt meist das NÖ Jagdgesetz zum Tragen; Zum Schutz Ihres Hundes sollte dieser auch dort angeleint sein.Personen,dieHundemitführen,sindverpflichtet,HundekotauföffentlichenFlächenunverzüglichzubeseitigen(Hundehaltegesetz,§8, Abs. 2).Hunde„GassiSackerl“findenSieimgesamtenGemeindegebietbeidenSackerl-Stationen,dieregelmäßigvomBauhofnachgefüllt werden.HundeanmeldungHundehaltegesetz
Nutzhund (im Umkreis von 200m der Liegenschaft kein Nachbar)